Mir ist natürlich klar, wie die tägliche Praxis aussieht.
Das Mithören des Flugfunks und anderer Funkarten ist in Deutschland aber eine Straftat. Gemäß §89 TKG ist das Abhören des gesprochenen Wortes verboten.
Das Abhören und die Beteiligung an Funkdiensten ist nur den unmittelbar notwendig Beteiligten gestattet. Deshalb ist es auch nicht zutreffend, dass für "Übungszwecke" das Mithören erlaubt ist, da der angeblich "Übende" kein Teilnehmer des Funknetzes ist. Auch Besitzer eines Flugfunkzeugnisses dürfen den Flugfunk nur abhören, wenn sie dies für ihre
aktive Tätigkeit unbedingt benötigen, sprich wenn sie selbst gerade aktiv fliegen oder fliegen wollen. Flugfunk ist kein "Jedermanns-Funk".
Zusätzlich führen viele Unternehmen Funkbetrieb auf sogenannten "Companyfrequenzen im Flugfunkbereich", die mit Scannern abgehört werden können. Auf diesen Frequenzen werden aber auch unternehmensinterne Informationen ausgetauscht. Das Abhören dieser Frequenzen erfüllt den gleichen Tatbestand wie das Abhören der Telefone dieses Unternehmens.
Zusätzlich unterliegen solche Funknetze prinzipiell der Geheimhaltung erlangter Informationen. Das wiederum bedeutet, dass nach Gesetzeslage auch offiziell berechtigte Teilnehmer keine so mitgehörten Informationen weiter geben dürfen.
Beispiel: Ich fliege und führe/höre den Funkverkehr auf einer entsprechenden Frequenz. Wenn ich jetzt mitbekomme, dass eine andere Maschine ein Problem hat und sich darüber über diese Frequenz austauscht, dann darf ich die derart erlangte Information keinem Dritten mitteilen. Rufe ich nach der Landung gleich den Medienvertreter meines Vertrauens an oder schreibe im FF
, dass Flug-Nummer XXX gerade knapp am Crash vorbeigeschlittert ist oder am Flughafen XXXX gerade die Feuerwehr ausrückt, dann mache ich mich ebenfalls strafbar.
Die theoretischen Strafen sind nicht ohne. Allerdings ist mir nicht bekannt, dass sie auch schon jemals verhängt worden wären. Berücksichtigen sollte man auch, dass zunehmend die Begründung "Terrorismusgefahr" beim Abhörverbot gerade im Flugfunk auftaucht. Es ist also durchaus denkbar, dass sich gewisse "Herren in zivil" in Flugplatznähe herumtreiben, wenn Flüge mit besonders hoher Sicherheitsstufe stattfinden und besonders auf Leute "mit Knopf im Ohr" achten.
§ 148 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2.entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage
a)besitzt oder
b)herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Mir ist klar, dass das Abhören des Flugfunkes für viele Leute durchaus interessant ist. Ich setze mich aber auch nicht in die Kneipe und belausche die Leute, die am Nachbartisch dienstliche Gespräche führen.
Wahrscheinlich würden sich gerade die Scannernutzer fürcherlich drüber aufregen, wenn jemand privat "aus Interesse" ihr Emails mitliest, oder ihre dienstlichen oder privaten Telefone abhören würde.
Wer als Besitzer eines Flugfunkzeugnisses den genannten Tatbestand erfüllt, riskiert die sofortige Entziehung des Flugfunkzeugnisses.
Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV
§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, verstoßen hat oder entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.
STUTTGART (nim) - Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat
Ende April 2002 einen Amateurfunker und Fluegschueler wegen
Abhoerens des Flugfunks zu einer Geldstrafe von 400 Euro
verurteilt.
Im Gerichtssaal verfolgten zahlreiche Zuhoerer am 29. April
2002 das Verfahren aufgrund der von der Polizei gestellten
Strafanzeige gegen den Scannerbesitzer. Ihm wurde vorgeworfen,
gegen die Paragrafen 86 in Verbindung mit 95
Telekommunikationsgesetz (TKG) verstossen zu haben. Das TKG
sieht ein sogenanntes Abhoerverbot vor.
Zuwiderhandlungen koennen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden, wenn eine
Nachricht abgehoert oder der Inhalt einer Nachricht oder die
Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitgeteilt wird.
Anlaesslich der Ausstellung "HOBBY + ELEKTRONIK" im November
vergangenen Jahres erwarb der spaeter angeklagte Funkamateur
einen Scanner. Vor der Messehalle packte der lizensierte
Kaeufer sein neuerworbenes Geraet aus, um sich von dem
Funktionieren des Geraetes zu ueberzeugen. Dies sahen
Polizeibeamte, die ihn daraufhin sofort kontrollierten.
Es wurde festgestellt, dass zwei Frequenzen des Flugfunks im
Speicher einprogrammiert waren. Der Kontrollierte gab an,
diesen Scanner als Amateurfunkstelle und Messempfaenger
benutzen zu wollen. Ferner hat er sich ueber seine
Berechtigung als lizenzierter Funkamateur legitimiert. Die
Polizisten interessierte dies wenig; sie stellten den Scanner
sicher, nahmen das Geraet dem Besitzer weg und leiteten ein
Ermittlungsverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft erhob vor
Gericht nach Abschluss der Ermittlungen oeffentliche Klage.
In der Hauptverhandlung hat der Funkamateur sich ferner
dahingehend eingelassen, dass er keinen Flugfunk abgehoert
habe. Ausserdem halte er das Abhoeren des Flugfunks
grundsaetzlich und erst Recht zur Vorbereitung auf die
Lizenzpruefung fuer das Sprechfunkzeugnis fuer erlaubt. Unter
anderm verwies er auf das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf. Er
berief sich sachgerecht auf einen straffreien Verbotsirrtum.
Doch das Gericht wertete seine Argumente als nicht
glaubwuerdig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 400
Euro. Gleichzeitig beschloss das Gericht die Beschlagnahme des
Scanners. Der Funkamateur, der mittlerweile auch Inhaber des
Flugfunksprechzeugnisses ist, hat gegen das Urteil Berufung
vor dem Landgericht Stuttgart eingelegt.