TheBoss
Astronaut
01/2022: Erlangen - Unilandeplatz*
*10/2003 - 01/2021 (jetzt als Reserve noch aktiv)
Chr. Nürnberg
*10/2003 - 01/2021 (jetzt als Reserve noch aktiv)
Chr. Nürnberg
Fast, das sind die sogenannten Public Interest Sites. Also die Krankenhäuser deren Landeplätze nicht komplett zugelassen sind. Entweder weil das die baulichen Gegebenheiten ( z. B. Freiflächen ) nicht zulassen oder der Krankenhausträger es nicht veranlasst hat.O.k., das sind dann aber nur die einfachen Landeplätze ohne Heliports. Die häufig angeflogenen Krankenhäuser sind da nämlich nicht verzeichnet.
Das sind die Landeplätze, die keine Genehmigung nach §6 LuftVG haben. Dort darf also nur starten und landen, wer eine Ausnahmegenehmigung nach §25 LuftVG hat. Und da insbesondere Satz (4):Fast, das sind die sogenannten Public Interest Sites. Also die Krankenhäuser deren Landeplätze nicht komplett zugelassen sind.
Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.