Dem Heer verbleibt der für den fliegerischen Part des SOF-Elements ungeeignete NH90
Der CH53, welcher einen wesentlichen Teil der geforderten SOF-Fähigkeiten abdeckt, geht an die LW. Der BO 105 P1M entfällt als LUH-Kompromiss durch Ausmusterung. Das SOF-STAN-Modul der FlgAbt 251 des mTrspHubschrRgt in Laupheim, welches damit auch auf die Luftwaffe übergeht, wird so im Bereich LUH zum „Papiertiger“.
Der NH90 kann aufgrund seiner vergleichsweise großen Silhouette, der relativ hohen Geräusch- entwicklung, seines Gewichts (u.A. Landung auf Gebäuden, Nichtzulassung zum 'Fast-Roping', unzweckmäßige Bewaffnung, etc. ) und der geringen Agilität in der Hinderniskulisse, als auch aufgrund von weiteren Nachteilen sowie definitiven Mängeln und damit gegebenen evidenten Befähigungslücken, welche durch technische Maßnahmen nicht kompensierbar sind, keine Alternative für einen erforderlichen - also ergo eigentlich zu fordernden - LUH darstellen.
Da Operationen zur Rettung und Befreiung deutscher Staatsbürger (was auch LUHs zum Einsatz kleiner schlagkräftiger KSK-Trupps unter Ausnützung des Überraschungsmoments sowie bei verschiedensten Rüstzuständen und in einer ersten Welle unabdingbar erfordert (M.E. wäre dies mit einem Gesamtkontingent von nur 8 - 10 geeigneter, leistungsfähiger und damit wirtschaftlicher LUHs darstellbar, welche sich relativ schnell aus Betriebskostenerspranis gegenüber der BO 105 P1M "amortisieren" würden)) gem. Konzeption der Bundeswehr unter nationaler Führung „autark“ durchzuführen sind, ist eine Abstützung im Bereich LUH ausschließlich auf alliierte Bündnispartner, wie derart ausschließlich vom Bereich Streitkräftebasis bislang bewertet,
weder zielführend, noch eine legale Substitution für die Schaffung der Voraussetzungen für eine verfassungsgemäß der Bundeswehr auferlegten Auftragserfüllung!
Darüber hinaus ist diese Art von Operationen in der Vorbereitung immer zeitkritisch, so dass eine Abstützung auf alliierte Fähigkeiten teils an der mangelnden Verfügbarkeit scheitern kann (z.B. isolierte oder ausschließlich nationale Einsätze) und/oder aufgrund des damit verbundenen, erhöhten Koordinationsaufwands - ungeachtet etwaiger Koordinationsmängel und Reibungsverluste (... zuviele Köche verderben bekanntlich den Brei) regelmäßig eine verzögerte Durchführung der Operation nach sich ziehen wird.
Die seitens der Bundeswehr zu schaffende und sicherzustellende "autarke Durchführungsfähigkeit" resultiert u.a. aus dem verfassungsgemäß verbrieften Recht des einzelnen Staatsbürgers und dem verfassungsgemäßen Auftrag der Bundeswehr gem. Art 87 GG:
Der Verfassungsstaat schuldet seinen Bürgern auch die äußere Sicherheit durch militärischen Schutz. Diese Verpflichtung ist in der europäischen Verfassungstradition seit der Erklärung der Menschenrechte von 1789 mit den Grundrechten eng verknüpft. Folgerichtig erkannte deshalb denn auch das Bundesverfassungsgericht eine derartige objektiv rechtliche Schutzverpflichtung des Staates und die damit einhergehenden Sondereinsätze der Bundeswehr bzw. deren KSK als verfassungsmäßig legitim, ja als verpflichtend!
Vgl. auch
Operation Libelle (
http://www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/NZWehrr_1998_089.pdf) sowie
Operation Pegasus (
http://beobachter.blog.de/2011/03/19/bundeswehr-aktuell-evakuierung-libyen-10854878/)
Es bleibt also zu hoffen, dass die Luftwaffe diese mit der CH53 und dem fliegerischen SOF-Element erhaltene "Erblast", welche noch dazu teilstreitkraftübergreifend von höchster Relevanz ist, also nicht nur das Heer, sondern auch die Marine betrifft, nicht nur erkennt, sondern wenigsten mittelfristig beherrschen wird?!
Gruß@all, Vtg-Amtmann