Daran hat sich nichts geändert.... Zumindest in der Fassung des LVG das ich damals büffeln durfte, war sogar der Wiederstart nach einer Sicherheitslandung erlaubt ...
Moin,Von der Beschreibung her könnte es sich um eine Notlandeübung im Rahmen der Ausbildung gehandelt haben. Bei dieser kann durchaus auch auf Felder angesteuert werden (im Rahmen der Segelflugausbildung wird das mit Reisemotorseglern sogar standardmäßig so gemacht). Die Flugschulen haben für diesen Zweck in der Regel eine generelle Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe. Der Anflug ist aber in 30m über Grund abzubrechen. Da man dabei für gewisse Zeit vom Radar verschwindet, informiert man FIS vorher über sein Vorhaben.
Wenn es bei einer solchen Notlandeübung zu Problemen kommt, kann natürlich auch mal eine echte Notlandung draus werden.
Moin,Das muß ich mir merken: wenn ich im ersten Satz meines Beitrags ein harmloses "könnte" unterbringe, kann ich anschließend frei fabulieren, und schreiben, was ich alles aus Nachbardisziplinen weiß, was hier aber keine Bewandtnis hat.
Denn wie steht es so schön in dem eigentlich sehr guten Artikel von wickede.ruhr? "Auf nochmalige Nachfrage unserer Redaktion..."
Da steht dann auf eimal gar nichts mehr von "geplanter Außenlandung vom Lehrer und seinem Schüler", da ist nur noch von einem Piloten und seinem Passagier(!) die Rede!
All die schönen Rechtskenntnisse treffen anscheinend gar nicht zu, denn die Außenlandeübung wäre nur im Rahmen einer Ausbildung erlaubt. Die eventuelle Ziellandeübung am Platz ebenso, aus 2000 ft und ohne Motorhilfe! (Prüfungsbestandteil!).
Dass der thread inzwischen und unzutreffenderweise auch noch beim Luftverkehrsgesetz angekommen ist, unterstreicht nur, was ich eingangs festgestellt habe.
Ich will (und muß) dir hier entschieden widersprechen. In 20-30m kann ich (als erfahrener Fluglehrer) sehr wohl beurteilen, ob eine Not-/Außenlandung glücken würde oder nicht. Und ich bin überzeugt davon, dass ein Flugschüler (mit gewissen Abschlägen) das genauso gut könnte.Moin,
die Regeln für Notlandeübungen sind leider je nach Bundesland völlig unterschiedlich.
Auch die 30m sind eher eine Vorgabe der jeweiligen Landesbehörde.
Bei meiner Motorflugausbildung war die PA18 in 50cm Höhe in Dreipunktlage, als der Lehrer das Gas reinschob. 2" Später hätte das Ding gesessen.
Als jungem Segelflieger mit mehreren echten Außenlandungen, war mir das aber Wurscht :-)
Ein Abruch in mehr als 1-2m Höhe ist Sinnlos, da man nur einen Anflug auf ein Gelände übt, mitnichten aber kontrollieren kann ob der Anflug gesessen hätte. Die meisten Aussenlandeübeungen kommen übrigens zu weit, weil der Flieger sich nicht hinsetzt....... (Überfahrt)
Das ist dann ein netter "tiefer Überflug" in freier Wildbahn aber keine Ernsthafte/Sinnvolle Außenlandeübung mit trainingseffekt.
Später als Lehrer musste man dem Schüler oft sagen: Gut Ausgesucht aber mit der lahmen Krähe (SF25C mit 60PS) können wir hier keinen Anflug machen, da unsere Performance dort kein Durchstarten ermöglicht
Gruß Reinhard
Ob es nicht eher ein Einweisungsflug war? Die Brändli BX-2 Cherry ist ein (nach Zeichnungen gebauter) Experimental - darf ein solches Flugzeug zur Schulung eingesetzt werden?Von der Beschreibung her könnte es sich um eine Notlandeübung im Rahmen der Ausbildung gehandelt haben.
Wenn sich in den letzten Jahren nichts geändert hat, dann sind (zumindest in Bayern) Ziellandeübungen am Flugplatz immer erlaubt, egal in welchem Zusammenhang.All die schönen Rechtskenntnisse treffen anscheinend gar nicht zu, denn die Außenlandeübung wäre nur im Rahmen einer Ausbildung erlaubt. Die eventuelle Ziellandeübung am Platz ebenso, aus 2000 ft und ohne Motorhilfe! (Prüfungsbestandteil!).
Genau.Wenn sich in den letzten Jahren nichts geändert hat, dann sind (zumindest in Bayern) Ziellandeübungen am Flugplatz immer erlaubt, egal in welchem Zusammenhang.
Moin,Wenn sich in den letzten Jahren nichts geändert hat, dann sind (zumindest in Bayern) Ziellandeübungen am Flugplatz immer erlaubt, egal in welchem Zusammenhang.
Bei simuliertem Trägerbetrieb wäre es ein Ramp Strike gewesen, denn das Fluggerät hat es nicht bis zur Landefläche geschafft.Das war eine "Trägerdeck" Landung …
Mit Ansage beim Flugleiter sollte das jeder im Jahr ein, zweimal machen.
Das Thema "Flugleiter" hat sich ja seit 30. April d. J. stark verändert. Außer auf ca. 20 Landeplätzen in D. gibt es keine Flugleiter mehr, nur noch Betriebsleitungen, und die haben in der Luft und auf der Piste buchstäblich nichts mehr zu melden. "Ansagen" und "Absprachen" zu abweichenden Flugverfahren sind passé, es gibt nur noch die horizontale Informationsebene der Piloten untereinander. Man ist also weitgehend an den Inhalt der Platzgenehmigung, die Ausbildungsordnung und eventuell bestehende Ausnahmegenhmigungen der Landesluftfahrtbehörde gebunden.Die Absprache mit dem Flugleiter dient der Sicherheit, weil man nicht im ausgewiesenen Pattern unterwegs [ist].